Frist und Form der Ausschlagung
Eine Erbschaft auszuschlagen ist ein formstrenger Akt mit enger Frist. Wer hier etwas falsch macht oder zu lange wartet, verliert die Möglichkeit unwiderruflich.
Wie viel Zeit habe ich, um eine Erbschaft auszuschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und dem Grund der Berufung als Erbe (§ 1944 BGB). Bei gesetzlicher Erbfolge beginnt die Frist mit der Kenntnis vom Tod des Erblassers und der eigenen Erbenstellung, bei Berufung durch Testament erst mit der Kenntnis von der Testamentseröffnung durch das Nachlassgericht – das kann durchaus einige Wochen nach dem Todesfall liegen. Die Frist verlängert sich auf sechs Monate, wenn der Erblasser zuletzt im Ausland gelebt hat oder Sie sich zu Beginn der Frist selbst im Ausland aufhalten. Rechnen Sie die sechs Wochen deshalb ab dem Tag, an dem Sie sicher wussten, dass und warum Sie erben – nicht ab dem Todestag selbst, falls beides zeitlich auseinanderfällt. Gerade bei zerstrittenen oder weit verzweigten Familien ist dieser Unterschied entscheidend: Wer erst spät von seiner Erbenstellung erfährt, etwa weil ein näherer Verwandter zuvor ausgeschlagen hat, bekommt seine eigene, neue Sechs-Wochen-Frist ab diesem späteren Zeitpunkt.
Wie schlage ich die Erbschaft formal korrekt aus?
Die Ausschlagung muss gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt werden – entweder zur Niederschrift direkt beim Gericht oder in notariell beglaubigter Form (§ 1945 BGB). Ein formloser Brief, eine E-Mail oder eine mündliche Erklärung gegenüber Angehörigen reicht rechtlich nicht aus und ist wirkungslos, auch wenn die Absicht klar erkennbar war. Zuständig ist in der Regel das Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Sie können die Erklärung auch bei einem anderen Amtsgericht zur Weiterleitung abgeben, das spart mitunter eine weite Anreise, verlängert aber die Bearbeitungszeit geringfügig.
Was passiert, wenn ich die Frist verpasse?
Nach Ablauf der sechs Wochen gilt die Erbschaft automatisch als angenommen (§ 1943 BGB) – eine spätere Ausschlagung ist dann grundsätzlich nicht mehr möglich. Das gilt selbst dann, wenn Sie die Fristversäumnis nicht bemerkt haben. Eine nachträgliche Anfechtung der Annahme ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, etwa wenn Sie sich bei der Ausschlagungsentscheidung nachweislich über die Überschuldung des Nachlasses geirrt haben – und selbst dann gilt für die Anfechtung wiederum eine eigene, kurze Frist. Verlassen Sie sich nicht auf diesen Ausweg, sondern klären Sie die Vermögenslage innerhalb der regulären sechs Wochen.
Kosten und der Fallstrick mit vorschnellem Handeln
Eine Ausschlagung ist nicht kostenlos – und sie lässt sich durch unbedachtes Verhalten in den ersten Wochen verwirken, ohne dass es so gemeint war.
Was kostet eine Erbausschlagung?
Es fällt eine Gebühr an, deren Höhe sich nach dem Wert des Nachlasses richtet – ironischerweise auch dann, wenn dieser Nachlass überschuldet ist und Sie am Ende nichts erben. Die Gebühr beträgt die Hälfte der vollen Gerichtsgebühr (0,5-fache Gebühr nach Nr. 21201 GNotKG), mindestens jedoch 30 Euro. Als grobe Orientierung: Bei einem Nachlasswert von 40.000 Euro liegt die Gebühr bei rund 72,50 Euro, bei kleineren Nachlässen entsprechend weniger. Das übersehen viele, die eine Ausschlagung fälschlich für kostenlos halten, weil sie ja "nichts bekommen". Beim Nachlassgericht und beim Notar fallen dabei in aller Regel dieselben Kosten an – günstiger wird es nur, wenn Sie die Erklärung selbst aufsetzen und sich beim Notar lediglich Ihre Unterschrift beglaubigen lassen, das kostet je nach Nachlasswert oft nur rund 20 bis 70 Euro.
Womit verspiele ich mein Ausschlagungsrecht versehentlich?
Wer bereits Handlungen vornimmt, die als Annahme der Erbschaft gewertet werden können, kann später nicht mehr wirksam ausschlagen – etwa Möbel aus der Wohnung des Verstorbenen verschenken, Geld vom Nachlasskonto für eigene Zwecke abheben oder Verträge im eigenen Namen als Erbe fortführen. Ausführlich beschrieben ist dieser Fallstrick in unserem Ratgeber Wohnung auflösen nach Todesfall, denn genau dort passiert er am häufigsten: beim Aufräumen und Entrümpeln direkt nach dem Todesfall, oft aus reiner Hilfsbereitschaft oder Ordnungssinn. Handeln Sie bei unklarer Vermögenslage besonders zurückhaltend, bis die sechs Wochen um sind oder Sie sich sicher sind, dass der Nachlass werthaltig ist.
Gibt es eine Alternative zur Ausschlagung bei überschuldetem Nachlass?
Ja: Das Nachlassinsolvenzverfahren oder die Nachlassverwaltung begrenzen Ihre Haftung auf den Nachlass selbst, ohne dass Sie die Erbschaft komplett ausschlagen müssen. Das ist sinnvoll, wenn Sie zum Beispiel bestimmte persönliche Gegenstände oder Erinnerungsstücke behalten möchten, aber nicht mit Ihrem eigenen Vermögen für Schulden geradestehen wollen. Beide Verfahren laufen über das Nachlassgericht beziehungsweise das Insolvenzgericht und setzen voraus, dass noch ausreichend Masse für die Verfahrenskosten vorhanden ist. Bei unklarer Lage empfiehlt sich frühzeitig anwaltlicher Rat; eine kostengünstigere erste Anlaufstelle ist oft die örtliche Verbraucherzentrale, die eine erste Einschätzung zu Erbrecht und Ausschlagung anbietet, bevor Sie Geld für einen Anwalt in die Hand nehmen.
Wer erbt stattdessen – und was gilt in AT/CH?
Eine Ausschlagung betrifft nie nur Sie allein – sie hat Folgen für die gesamte Familie und muss bei Minderjährigen besonders sorgfältig gehandhabt werden.
Wer erbt, wenn ich ausschlage?
Das Erbe fällt an den nächsten Berechtigten in der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge, so als hätten Sie zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht gelebt (§ 1953 BGB). Schlagen zum Beispiel die Kinder des Verstorbenen aus, rücken deren eigene Kinder – also die Enkel – nach, oder die Erbschaft geht an die Eltern des Verstorbenen zurück, je nach Familienkonstellation. Informieren Sie die nachrückenden Personen möglichst frühzeitig und schriftlich, damit auch für sie die Sechs-Wochen-Frist nicht unbemerkt verstreicht – für sie beginnt die Frist erst mit der eigenen Kenntnis von der Erbenstellung, was in der Praxis oft erst durch Ihre Nachricht ausgelöst wird.
Können auch minderjährige Kinder ausschlagen?
Ja, aber die Ausschlagung für ein minderjähriges Kind durch die Eltern bedarf zusätzlich der familiengerichtlichen Genehmigung, sofern nicht ohnehin die gesamte Familie gemeinsam ausschlägt. Das Familiengericht prüft, ob die Ausschlagung dem Kindeswohl entspricht – üblicherweise unproblematisch bei nachweislich überschuldetem Nachlass, aber der zusätzliche Schritt verlängert den Prozess in der Praxis oft um mehrere Wochen. Beantragen Sie die Genehmigung daher so früh wie möglich, damit die eigentliche Ausschlagungsfrist nicht durch die Wartezeit beim Familiengericht gefährdet wird.
Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?
Ähnliches Prinzip, andere Fristen: In Österreich muss innerhalb einer vom Gericht individuell gesetzten Frist eine sogenannte Erbantrittserklärung abgegeben oder eben unterlassen werden – es gibt kein fixes Sechs-Wochen-Schema wie in Deutschland, die Frist wird im Verlassenschaftsverfahren vom zuständigen Gericht bestimmt. In der Schweiz beträgt die Ausschlagungsfrist in der Regel drei Monate ab Kenntnis vom Erbfall, verlängerbar unter bestimmten Umständen durch das zuständige Gericht. Prüfen Sie im Zweifel die konkreten Fristen und Formvorschriften beim zuständigen Gericht vor Ort, bevor Sie sich auf die deutschen Regelungen verlassen – gerade bei Erbfällen mit Bezug zu mehreren DACH-Ländern kann schon die Frage, welches Land überhaupt zuständig ist, eine eigene rechtliche Prüfung wert sein. Als grobe Richtschnur gilt meist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen, doch Staatsangehörigkeit und Vermögenslage in mehreren Ländern können davon abweichen.
Checkliste: Bevor Sie sich entscheiden
Diese Punkte sollten Sie innerhalb der Sechs-Wochen-Frist geklärt haben, bevor Sie sich für oder gegen eine Ausschlagung entscheiden. Eine Entscheidung unter Zeitdruck ist unangenehm, aber die Frist läuft unabhängig davon, wie belastend die Wochen nach einem Todesfall ohnehin schon sind – ein strukturiertes Vorgehen hilft, die wichtigsten Fragen nicht zu übersehen.
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Vermögenslage geprüft
Kontoauszüge, Mahnungen, Kreditverträge und laufende Rechnungen gesichtet, um Vermögen und Schulden grob gegenüberzustellen. -
Noch keine Erbschaftshandlungen vorgenommen
Keine Gegenstände verschenkt, verkauft oder entsorgt, kein Geld vom Nachlasskonto für eigene Zwecke verwendet. -
Fristbeginn korrekt bestimmt
Datum der Kenntnis vom Erbfall bzw. von der Testamentseröffnung notiert, um die Sechs-Wochen-Frist exakt zu berechnen. -
Nachrückende Erben informiert
Bei geplanter Ausschlagung: Personen, die als nächstes erben würden, frühzeitig benachrichtigt. -
Beratung eingeholt bei Unsicherheit
Verbraucherzentrale oder Fachanwalt für Erbrecht kontaktiert, wenn die Vermögenslage nicht eindeutig ist. -
Termin beim Nachlassgericht oder Notar vereinbart
Bei Entscheidung für die Ausschlagung: Termin rechtzeitig vor Fristablauf gebucht, nicht erst in der letzten Woche.
Im Zweifel gilt: Lieber die Frist mit einer sorgfältigen Prüfung ausschöpfen, als überstürzt zu entscheiden. Eine einmal erklärte Ausschlagung lässt sich in aller Regel nicht zurücknehmen, und eine versäumte Frist macht die Erbschaft automatisch zur eigenen Angelegenheit – mit allen Rechten und allen Schulden.
Was Sie sonst noch regeln müssen
Die Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung steht meist am Anfang einer ganzen Reihe von Schritten. Diese Ratgeber helfen bei den übrigen Themen rund um Nachlass, Wohnung und Behörden.
Wohnung auflösen nach Todesfall
Kosten der Haushaltsauflösung, wer zahlt und warum vorschnelles Entrümpeln riskant sein kann.
Erste Schritte nach einem Todesfall
Der vollständige Leitfaden: von der Sterbeurkunde bis zu Behördengängen.
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Kontozugang sichern, Daueraufträge stoppen, Nachlasskonto verstehen.
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