Die persönlichen Freibeträge (§ 16 ErbStG)
Wie viel Erbschaftssteuer anfällt, hängt zuerst von einer einzigen Zahl ab: dem persönlichen Freibetrag. Er richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe – je näher, desto höher.
Wie hoch ist der Freibetrag für Ehepartner?
500.000 Euro – das ist der höchste persönliche Freibetrag überhaupt und steht Ehegatten sowie eingetragenen Lebenspartnern zu. Erst wenn der geerbte Wert diese Summe übersteigt, wird der übersteigende Betrag überhaupt besteuert. In vielen Fällen bleibt eine Erbschaft zwischen Ehepartnern dadurch komplett steuerfrei, insbesondere wenn zusätzlich das gemeinsam bewohnte Familienheim steuerfrei vererbt werden kann (siehe Abschnitt 2).
Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder?
400.000 Euro pro Kind und pro Elternteil – das gilt für leibliche Kinder ebenso wie für Stiefkinder und Adoptivkinder. Erbt ein Kind von beiden Elternteilen, zum Beispiel nacheinander bei zwei getrennten Erbfällen, steht ihm der Freibetrag theoretisch zweimal zu, also insgesamt bis zu 800.000 Euro steuerfrei über beide Erbfälle hinweg. Der Freibetrag gilt dabei jeweils für den einzelnen Erbfall, nicht kumuliert für mehrere Erbschaften gleichzeitig.
Wie hoch ist der Freibetrag für Enkelkinder und andere Verwandte?
Für Enkelkinder gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro, wenn deren Elternteil – also das Kind des Erblassers – zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebt. Ist dieser Elternteil bereits verstorben, rückt das Enkelkind gewissermaßen an dessen Stelle und der Freibetrag springt auf 400.000 Euro. Für Eltern und Großeltern gilt ein Freibetrag von 100.000 Euro, allerdings nur, wenn sie selbst erben – bei Schenkungen zu Lebzeiten an Eltern oder Großeltern gilt ein deutlich niedrigerer Freibetrag. Für alle übrigen Personen, etwa Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder oder nicht verwandte Erben wie Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft, bleiben lediglich 20.000 Euro steuerfrei.
Steuerklassen, Zusatz-Freibeträge und das Familienheim
Neben dem persönlichen Freibetrag gibt es weitere Stellschrauben, die darüber entscheiden, wie viel am Ende tatsächlich versteuert werden muss.
Was sind Steuerklassen und warum sind sie wichtig?
Die Steuerklasse bestimmt den Steuersatz auf den Betrag oberhalb des Freibetrags – unabhängig von der gleichnamigen Lohnsteuerklasse, mit der sie nichts zu tun hat. Steuerklasse I gilt für Ehepartner, Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern bei einer Erbschaft und liegt je nach Höhe des zu versteuernden Betrags zwischen 7 und 30 Prozent. Steuerklasse II betrifft Geschwister, Nichten, Neffen und Schwiegereltern mit Sätzen zwischen 15 und 43 Prozent. Steuerklasse III gilt für alle übrigen Erben, auch nicht verwandte Personen, mit einem pauschalen Satz zwischen 30 und 50 Prozent je nach Betrag. Entferntere Verwandtschaft bedeutet also gleich doppelt eine höhere Belastung: niedrigerer Freibetrag und höherer Steuersatz zugleich.
Gibt es weitere Freibeträge zusätzlich zum persönlichen Freibetrag?
Ja, gleich mehrere. Ehepartner erhalten zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro, Kinder je nach Alter gestaffelt zwischen 10.300 und 52.000 Euro – dieser Zusatzbetrag wird allerdings um bereits zustehende Versorgungsbezüge wie eine Witwenrente gekürzt (mehr dazu in unserem Ratgeber zur Witwenrente). Hinzu kommt ein Hausratfreibetrag von 41.000 Euro für Ehepartner und Kinder der Steuerklasse I, der Hausrat und persönliche Gegenstände abdeckt, sowie ein weiterer Freibetrag von 12.000 Euro für andere bewegliche Gegenstände außerhalb des Hausrats. Diese Zusatzfreibeträge werden automatisch neben dem persönlichen Freibetrag berücksichtigt und müssen nicht gesondert beantragt werden.
Was gilt für die selbstgenutzte Immobilie (Familienheim)?
Vererbt der Ehepartner die gemeinsam bewohnte Immobilie, bleibt sie vollständig steuerfrei – unabhängig vom Wert der Immobilie –, solange er dort mindestens zehn Jahre lang weiterhin selbst wohnt. Für Kinder gilt dieselbe Steuerbefreiung nur bis zu einer Wohnfläche von 200 Quadratmetern; der darüber hinausgehende Anteil wird regulär versteuert. Zieht der Erbe innerhalb der zehn Jahre aus zwingenden Gründen wie einer Pflegebedürftigkeit aus, bleibt die Steuerbefreiung meist trotzdem bestehen – ein Auszug ohne zwingenden Grund kann sie dagegen rückwirkend entfallen lassen.
Praktisches und die Situation in Österreich und der Schweiz
Zum Schluss die Fragen, die in der Praxis am häufigsten auftauchen – inklusive eines Blicks über die Grenze.
Wie oft kann ich den Freibetrag nutzen?
Der persönliche Freibetrag gilt pro Erbfall und pro erbender Person. Erben Sie im Laufe Ihres Lebens von mehreren unterschiedlichen Personen – etwa nacheinander von beiden Elternteilen und später von einem Großelternteil – steht Ihnen der jeweils passende Freibetrag bei jedem dieser Erbfälle erneut in voller Höhe zur Verfügung. Bei Schenkungen zu Lebzeiten gilt zusätzlich eine Besonderheit: Derselbe Freibetrag kann zwischen denselben Personen alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden, was bei größeren Vermögen eine frühzeitige, gestaffelte Übertragung steuerlich attraktiv machen kann.
Muss ich den Freibetrag beantragen?
Nein, ein gesonderter Antrag ist nicht nötig. Der Freibetrag wird automatisch von der zuständigen Erbschaftssteuerstelle des Finanzamts berücksichtigt, sobald Sie den Erbfall dort anzeigen – diese Anzeigepflicht besteht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall (§ 30 ErbStG), unabhängig davon, ob am Ende überhaupt Steuer anfällt. Erst wenn der Nachlasswert über dem persönlichen Freibetrag liegt, fordert das Finanzamt eine vollständige Erbschaftssteuererklärung mit Einzelaufstellung des Nachlasses an.
Wie sieht es in Österreich und der Schweiz aus?
In Österreich wurde die Erbschaftssteuer bereits 2008 vollständig abgeschafft. Erben zahlen dort grundsätzlich keine Erbschaftssteuer mehr – bei geerbten Immobilien fällt allerdings weiterhin eine Grunderwerbsteuer an, die unabhängig vom Verwandtschaftsgrad erhoben wird. In der Schweiz ist die Erbschaftssteuer kantonal geregelt, es gibt also keine einheitliche Bundesregelung. In den meisten Kantonen sind Ehepartner und häufig auch direkte Nachkommen vollständig oder weitgehend von der Erbschaftssteuer befreit. Für entferntere Verwandte und nicht verwandte Erben bestehen je nach Kanton teils erhebliche Unterschiede bei Freibeträgen und Steuersätzen – hier lohnt sich immer ein Blick in die Regelungen des zuständigen Kantons.
Rechenbeispiele: So wird die Steuer tatsächlich berechnet
Freibeträge und Steuerklassen bleiben abstrakt, bis man sie an einem konkreten Fall durchrechnet. Die folgenden Beispiele zeigen, wie sich der steuerpflichtige Betrag tatsächlich ergibt.
Was zählt überhaupt zum steuerpflichtigen Nachlass?
Besteuert wird nicht der Bruttonachlass, sondern der sogenannte steuerpflichtige Erwerb: alle Vermögenswerte (Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere, Hausrat) abzüglich aller Nachlassverbindlichkeiten (Schulden des Verstorbenen, Beerdigungskosten, die Erbfallkostenpauschale von 10.300 Euro) und abzüglich des persönlichen Freibetrags sowie gegebenenfalls der Zusatzfreibeträge aus Abschnitt 2. Erst auf den verbleibenden Betrag wird der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet – nicht auf den gesamten Nachlasswert.
Wie sieht das an einem Beispiel für ein Kind aus?
Eine Tochter erbt von ihrer verstorbenen Mutter ein Vermögen von 550.000 Euro. Nach Abzug ihres persönlichen Freibetrags von 400.000 Euro bleiben 150.000 Euro steuerpflichtig. In Steuerklasse I liegt der Steuersatz für Beträge bis 300.000 Euro bei 11 Prozent, sodass rund 16.500 Euro Erbschaftssteuer anfallen. Wäre das geerbte Vermögen dagegen niedriger als 400.000 Euro gewesen, hätte die Tochter gar keine Erbschaftssteuer gezahlt – der komplette Betrag wäre durch den Freibetrag gedeckt gewesen.
Wie wird der Wert von Immobilien und Wertpapieren ermittelt?
Für die Berechnung zählt der sogenannte gemeine Wert (Verkehrswert) zum Todestag, nicht der ursprüngliche Kaufpreis. Bei Immobilien ermittelt das Finanzamt diesen Wert meist über ein vereinfachtes Vergleichswert- oder Ertragswertverfahren; bei Bedarf können Sie ein günstigeres Gutachten vorlegen, wenn Sie den amtlichen Wert für zu hoch halten. Bei Wertpapieren und Fondsanteilen gilt der Kurswert am Todestag, den die depotführende Bank auf Anfrage in einem Nachlass-Depotauszug bestätigt. Bankguthaben werden zum Nennwert inklusive angefallener Zinsen bis zum Todestag angesetzt. Diese Bewertung ist auch deshalb wichtig, weil sie die Grundlage für die Drei-Monats-Anzeigepflicht beim Finanzamt bildet – erst mit einer realistischen Einschätzung des Nachlasswerts lässt sich überhaupt sagen, ob der persönliche Freibetrag ausreicht oder eine Erbschaftssteuererklärung fällig wird.
Unterm Strich gilt: Bei Ehepartnern und Kindern bleibt die überwiegende Mehrheit der Erbschaften in Deutschland durch die persönlichen Freibeträge komplett steuerfrei – Erbschaftssteuer wird in der Praxis vor allem bei größeren Vermögen, Immobilien in gefragten Lagen oder eben bei entfernteren Verwandten und nicht verwandten Erben relevant. Ein grober Überblick über die eigene Situation lohnt sich trotzdem früh, damit Sie nicht von einer unerwarteten Steuerforderung überrascht werden.
Was Sie sonst noch regeln müssen
Die Erbschaftssteuer ist meist nur einer von mehreren Punkten, die nach einem Todesfall zu klären sind. Diese Ratgeber helfen bei den übrigen Themen rund um Nachlass, Wohnung und Bankkonto.
Wohnung auflösen nach Todesfall
Kosten der Haushaltsauflösung, wer zahlt und die Erbfallkostenpauschale bei der Erbschaftssteuer.
Bankenvollmacht nach Todesfall
Kontozugang sichern, Daueraufträge stoppen, Nachlasskonto verstehen.
Erste Schritte nach einem Todesfall
Der vollständige Leitfaden: von der Sterbeurkunde bis zu Behördengängen.
Digitaler Nachlass regeln
Netflix, Spotify, Facebook, Google: Abonnements kündigen und Konten schließen oder memorialisieren.