Nach einem Todesfall gibt es rund um Rente und Pension zwei Handlungsstränge, die parallel angegangen werden müssen: Zum einen muss die laufende Rente des Verstorbenen abgemeldet werden – sonst werden Zahlungen überwiesen, die später zurückgefordert werden. Zum anderen können hinterbliebene Ehepartner und Kinder eigene Ansprüche auf eine Hinterbliebenenrente haben, die nicht automatisch ausgezahlt wird, sondern beantragt werden muss.
Beides hat Fristen, die in einer Trauerphase leicht übersehen werden. Dieser Ratgeber erklärt die wichtigsten Schritte – für Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Die Rente des Verstorbenen abmelden
Rentenversicherung oder Versorgungswerk informieren
In Deutschland nimmt die Deutsche Rentenversicherung die Meldung entgegen – persönlich in einem Beratungszentrum, per Post oder telefonisch unter 0800 1000 4800 (kostenfrei). Beamte und bestimmte Berufsgruppen sind nicht bei der DRV versichert, sondern bei Versorgungswerken oder der Beihilfe – dort gelten eigene Meldewege. Den zuständigen Träger finden Sie in der Regel auf dem letzten Rentenbescheid des Verstorbenen.
Sterbeurkunde einreichen
Das Standesamt stellt für die Rentenversicherung ein spezielles Exemplar der Sterbeurkunde aus – fragen Sie beim Beantragen der Sterbeurkunde ausdrücklich danach. Alternativ reicht in vielen Fällen eine beglaubigte Ausfertigung. Schicken Sie die Urkunde möglichst zeitnah per Post oder übergeben Sie sie persönlich im Beratungszentrum.
Konto im Blick behalten
Geht nach dem Sterbemonat noch eine Rentenzahlung ein, leiten Sie den Betrag zurück. Die Bank ist in der Regel verpflichtet, auf Anforderung der Rentenversicherung zu Unrecht gezahlte Beträge zurückzubuchen – auch wenn das Konto inzwischen geleert ist. Um Komplikationen zu vermeiden, informieren Sie auch die kontoführende Bank frühzeitig über den Todesfall.
Das Sterbevierteljahr – eine Leistung, die viele nicht kennen
Nur für Deutschland, nur für hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: Das Sterbevierteljahr ist eine Sonderregelung, die in der Praxis häufig übersehen wird.
Was ist das Sterbevierteljahr?
Stirbt ein Rentner, erhalten hinterbliebene Ehepartner in den ersten drei Monaten nach dem Tod die Rente des Verstorbenen in voller Höhe weitergezahlt – zusätzlich zu einer eventuell eigenen Rente. Das gilt unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine dauerhafte Witwenrente erfüllt sind. Diese Zahlung soll die unmittelbare finanzielle Lücke überbrücken, die ein Todesfall hinterlässt.
Antrag innerhalb von 30 Tagen
Das Sterbevierteljahr wird nicht automatisch ausgezahlt – es muss beantragt werden. Stellen Sie den Antrag beim Renten-Service der Deutschen Post oder direkt bei der Deutschen Rentenversicherung, möglichst innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod. Bei späterer Antragstellung kann die Zahlung für bereits vergangene Monate entfallen.
Hinterbliebenenrente beantragen
Wer als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner zurückbleibt, hat in der Regel Anspruch auf eine eigene Rente. Diese Leistung wird nicht automatisch gewährt – Sie müssen sie aktiv beantragen.
Kleine und große Witwenrente (Deutschland)
In Deutschland gibt es zwei Stufen der Hinterbliebenenrente. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Rente des Verstorbenen und wird für maximal 24 Monate gezahlt, wenn keine weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Die große Witwenrente beträgt 55 % und wird dauerhaft gezahlt – wenn der Hinterbliebene mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt ist (Stand 2026), ein Kind erzieht oder erwerbsgemindert ist. Grundvoraussetzung in beiden Fällen: Die Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben und der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt haben.
Antrag stellen – und Frist beachten
Den Antrag auf Witwenrente stellen Sie bei der Deutschen Rentenversicherung, am besten persönlich in einem Beratungszentrum. Wenn Sie den Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod stellen, wird die Rente rückwirkend ab dem Sterbemonat gezahlt. Stellen Sie den Antrag später, beginnt die Zahlung erst ab dem Antragsmonat – bereits vergangene Monate verfallen.
Waisenrente für Kinder
Kinder des Verstorbenen können Anspruch auf Waisenrente haben – als Halbwaise (ein Elternteil verstorben) oder Vollwaise (beide Elternteile verstorben). Die Halbwaisenrente beträgt 10 %, die Vollwaisenrente 20 % der Versichertenrente. Sie wird in der Regel bis zum 18. Lebensjahr gezahlt, bei Ausbildung oder Studium bis maximal 27 Jahre.
- Sterbeurkunde des Verstorbenen
- Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen (auf dem Rentenbescheid oder Sozialversicherungsausweis)
- Eigene Rentenversicherungsnummer des Antragstellers
- IBAN für die Auszahlung
- Einkommensnachweise (Steuerbescheid oder Gehaltsabrechnungen) zur Anrechnung
- Geburtsurkunden der Kinder bei Antrag auf Waisenrente
Österreich und Schweiz
Österreich: Witwenpension bei der PVA beantragen
In Österreich ist die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zuständig. Hinterbliebene Ehepartner können eine Witwen- oder Witwerpension beantragen. Entscheidend für die rückwirkende Zahlung: Der Antrag muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod gestellt werden – dann wird die Pension ab dem Tag nach dem Tod ausgezahlt. Bei späterer Antragstellung beginnt sie erst ab dem Antragsdatum. Der Antrag kann persönlich in einer PVA-Geschäftsstelle, per Post oder online gestellt werden. Eine wichtige Besonderheit in Österreich: Mit dem Anspruch auf Witwenpension ist in der Regel auch die Krankenversicherung als Hinterbliebener abgesichert – stellen Sie den Antrag daher frühzeitig.
Schweiz: AHV-Hinterlassenenrente bei der Ausgleichskasse
In der Schweiz läuft die staatliche Hinterbliebenenrente über die AHV (Alters- und Hinterlassenenversicherung). Der Antrag wird bei der Ausgleichskasse gestellt, bei der der Verstorbene zuletzt versichert war – in der Regel die Ausgleichskasse des letzten Arbeitgebers oder die kantonale Ausgleichskasse. Die Witwenrente beträgt 80 % der AHV-Rente des Verstorbenen. Anspruch hat, wer zum Zeitpunkt der Verwitwung mindestens ein Kind hat oder bereits 45 Jahre alt war und mindestens 5 Jahre verheiratet war. Die Witwerrente für Männer gilt nur, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind. Die AHV-Hinterlassenenrente beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Tod.
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