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Sozialversicherung nach Todesfall in Österreich

Pension abmelden, Hinterbliebenenpension beantragen, Krankenversicherung klären: Was nach einem Todesfall in Österreich mit PVA, ÖGK und SVS zu tun ist – und warum schnelles Handeln bares Geld spart.

Lesezeit: ca. 6 Minuten · Zuletzt aktualisiert: Juli 2026 · Nur für Österreich

Nach einem Todesfall in Österreich laufen Pensionszahlungen zunächst weiter – auch wenn kein Anspruch mehr besteht. Zu viel bezahlte Pensionsbeträge werden von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zurückgefordert. Je später Sie die Abmeldung vornehmen, desto mehr müssen Hinterbliebene zurückzahlen.

Gleichzeitig haben Ehepartner und in manchen Fällen auch Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension (Witwenpension / Witwerpension). Dieser Anspruch muss aktiv beantragt werden – er entsteht nicht automatisch.

Pension abmelden – PVA sofort informieren

Wichtig: Überzahlte Pension wird zurückgefordert. Die PVA zahlt die Pension bis zum Monatsende weiter, in dem der Tod eingetreten ist. Alle Zahlungen darüber hinaus müssen zurückerstattet werden. Je eher Sie die PVA informieren, desto geringer ist der Rückforderungsbetrag.
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PVA umgehend informieren

Die Pensionsversicherungsanstalt muss so bald wie möglich nach dem Tod schriftlich oder persönlich informiert werden. Sie benötigen: Sterbeurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), Sozialversicherungsnummer des Verstorbenen (auf der e-card oder der Pensionsvorschreibung) sowie Ihre eigenen Ausweisdokumente. Die nächste PVA-Landesstelle ist über pensionsversicherung.at zu finden.

ELGA und Standesamt: In Österreich melden Standesämter Todesfälle automatisch an die Sozialversicherungsträger. Trotzdem kann es zu Zeitverzögerungen kommen – informieren Sie die PVA proaktiv und verlassen Sie sich nicht auf den automatischen Informationsfluss.
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Hinterbliebenenpension beantragen

Hinterbliebene Ehepartner (Witwen/Witwer) haben in Österreich Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension. Eine allgemeine Mindestehedauer gibt es dafür nicht – Sonderregeln (Wartezeiten von bis zu 10 Jahren) gelten nur in Sonderfällen, etwa wenn die Ehe erst geschlossen wurde, als der Verstorbene bereits eine Pension bezog, oder bei großem Altersunterschied. Die Höhe beträgt je nach eigenem Einkommen zwischen 0 % und 60 % der Pension des Verstorbenen.

Den Antrag stellen Sie persönlich oder online bei der PVA (pv.at). Legen Sie mit: Heiratsurkunde, Sterbeurkunde des Verstorbenen, eigenen Ausweis sowie Einkommensnachweis. Der Antrag sollte innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod gestellt werden (§ 86 ASVG) – dann wird die Pension rückwirkend ab dem Tag nach dem Tod gezahlt, sonst erst ab Antragstellung.

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Waisenpension für Kinder

Kinder des Verstorbenen unter 18 Jahren (unter bestimmten Umständen bis 27 Jahre) haben Anspruch auf Waisenpension. Der Antrag läuft ebenfalls über die PVA. Bei Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) erhöht sich der Anspruch. Informieren Sie die PVA auch über vorhandene Kinder, wenn Sie den Todesfall melden.

Krankenversicherung – ÖGK und weitere Träger

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Mitversicherung von Angehörigen prüfen

Falls Familienangehörige über die Krankenversicherung des Verstorbenen mitversichert waren (z. B. Kinder oder nicht berufstätige Ehepartner), endet diese Mitversicherung mit dem Tod. Betroffene müssen sich innerhalb von 6 Wochen selbst bei einem Krankenversicherungsträger anmelden – sonst entsteht eine Versicherungslücke.

Mögliche Wege: Selbstversicherung bei der ÖGK (regulär 7,55 % der Höchstbeitragsgrundlage, monatlich rund 565 €, auf Antrag nach wirtschaftlichen Verhältnissen ermäßigbar), Mitversicherung beim eigenen Arbeitgeber, oder bei Bezug von Arbeitslosengeld automatische Versicherung durch AMS.

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E-Card des Verstorbenen muss nicht abgegeben werden

Die E-Card des Verstorbenen verliert mit dem Tod ihre Gültigkeit und muss nicht aktiv zurückgegeben werden – sie wird automatisch deaktiviert. Trotzdem empfiehlt es sich, die Karte einzuziehen und zu vernichten, um Missbrauch zu verhindern.

Selbstständige: SVS und BVAEB

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SVS – Sozialversicherung der Selbstständigen

War der Verstorbene selbstständig, gewerbetreibend oder Bauer, ist die SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) zuständig. Das Unternehmen endet mit dem Tod – die SVS-Mitgliedschaft erlischt automatisch mit der Gewerbeabmeldung. Informieren Sie die SVS trotzdem proaktiv: Es können noch Beitragsrückstände bestehen oder eine Nachtragsveranlagung anstehen.

Gewerbeabmeldung: Die Abmeldung des Gewerbes bei der zuständigen Gewerbebehörde (z. B. über das Unternehmensserviceportal usp.gv.at) ist Aufgabe der Erben. Erst danach können offene SVS-Ansprüche abschließend geregelt werden.
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BVAEB – Öffentlich Bedienstete

War der Verstorbene Beamter, Eisenbahner oder im Bergbau tätig, ist die BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) zuständig. Melden Sie den Todesfall schriftlich bei der BVAEB und beantragen Sie dort die Hinterbliebenenpension, falls ein Anspruch besteht. Die BVAEB hat eigene Leistungssätze, die von der PVA abweichen können.

Übersicht: Welche Stelle für wen?

PVA – Pensionsversicherungsanstalt Für Arbeitnehmer und Angestellte. Pension abmelden, Witwen-/Witwerpension und Waisenpension beantragen.
ÖGK – Österreichische Gesundheitskasse Krankenversicherung des Verstorbenen abmelden. Mitversicherte Angehörige innerhalb von 6 Wochen neu anmelden.
SVS – Sozialversicherung der Selbstständigen Für Selbstständige, Gewerbetreibende und Bauern. Nach Gewerbeabmeldung informieren.
BVAEB Für Beamte, Eisenbahner, Bergbau. Eigene Hinterbliebenenpension und Leistungsregelung.

Häufige Fragen zur Sozialversicherung nach Todesfall (AT)

Muss ich die ÖGK zusätzlich informieren, wenn das Standesamt den Tod meldet?

Ja, sicherheitshalber. Standesämter melden Todesfälle zwar automatisch an die Sozialversicherungsträger, es kann aber zu Zeitverzögerungen kommen – verlassen Sie sich nicht allein darauf.

Wie lange habe ich Zeit, mich nach Wegfall der Mitversicherung neu bei der Krankenversicherung anzumelden?

6 Wochen. Danach entsteht eine Versicherungslücke, die später nur mit Aufwand geschlossen werden kann.

Wer ist zuständig, wenn der Verstorbene selbstständig war?

Die SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen), nicht die PVA. Nach der Gewerbeabmeldung können offene SVS-Ansprüche abschließend geregelt werden.

Muss ich die Witwenpension separat bei der SVS oder BVAEB beantragen?

Ja, je nach Versicherungsträger des Verstorbenen: bei Selbstständigen bei der SVS, bei öffentlich Bediensteten bei der BVAEB, sonst bei der PVA.

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