Nach einem Todesfall in Österreich laufen Pensionszahlungen zunächst weiter – auch wenn kein Anspruch mehr besteht. Zu viel bezahlte Pensionsbeträge werden von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zurückgefordert. Je später Sie die Abmeldung vornehmen, desto mehr müssen Hinterbliebene zurückzahlen.
Gleichzeitig haben Ehepartner und in manchen Fällen auch Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension (Witwenpension / Witwerpension). Dieser Anspruch muss aktiv beantragt werden – er entsteht nicht automatisch.
Pension abmelden – PVA sofort informieren
PVA umgehend informieren
Die Pensionsversicherungsanstalt muss so bald wie möglich nach dem Tod schriftlich oder persönlich informiert werden. Sie benötigen: Sterbeurkunde (Original oder beglaubigte Kopie), Sozialversicherungsnummer des Verstorbenen (auf dem E-Card oder der Pensionsvorschreibung) sowie Ihre eigenen Ausweisdokumente. Die nächste PVA-Landesstelle ist über pensionsversicherung.at zu finden.
Hinterbliebenenpension beantragen
Hinterbliebene Ehepartner (Witwen/Witwer) haben in Österreich Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerpension, sofern die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens 3 Jahre bestanden hat (bei kurzer Ehe gelten Sonderregeln). Die Höhe beträgt je nach eigenem Einkommen zwischen 0 % und 60 % der Pension des Verstorbenen.
Den Antrag stellen Sie persönlich bei der PVA oder online über sozialministerium.at. Legen Sie mit: Heiratsurkunde, eigene Sterbeurkunde, eigenen Ausweis sowie Einkommensnachweis. Der Antrag sollte innerhalb von 3 Monaten nach dem Tod gestellt werden, da die Pension sonst erst ab Antragstellung gilt.
Waisenpension für Kinder
Kinder des Verstorbenen unter 18 Jahren (unter bestimmten Umständen bis 27 Jahre) haben Anspruch auf Waisenpension. Der Antrag läuft ebenfalls über die PVA. Bei Vollwaisen (beide Elternteile verstorben) erhöht sich der Anspruch. Informieren Sie die PVA auch über vorhandene Kinder, wenn Sie den Todesfall melden.
Krankenversicherung – ÖGK und weitere Träger
Mitversicherung von Angehörigen prüfen
Falls Familienangehörige über die Krankenversicherung des Verstorbenen mitversichert waren (z. B. Kinder oder nicht berufstätige Ehepartner), endet diese Mitversicherung mit dem Tod. Betroffene müssen sich innerhalb von 6 Wochen selbst bei einem Krankenversicherungsträger anmelden – sonst entsteht eine Versicherungslücke.
Mögliche Wege: Selbstversicherung bei der ÖGK (monatlich ca. 65–70 €), Mitversicherung beim eigenen Arbeitgeber, oder bei Bezug von Arbeitslosengeld automatische Versicherung durch AMS.
E-Card des Verstorbenen abgeben
Die E-Card des Verstorbenen verliert mit dem Tod ihre Gültigkeit und muss nicht aktiv zurückgegeben werden – sie wird automatisch deaktiviert. Trotzdem empfiehlt es sich, die Karte einzuziehen und zu vernichten, um Missbrauch zu verhindern.
Selbstständige: SVS und BVAEB
SVS – Sozialversicherung der Selbstständigen
War der Verstorbene selbstständig, gewerbetreibend oder Bauer, ist die SVS (Sozialversicherung der Selbstständigen) zuständig. Das Unternehmen endet mit dem Tod – die SVS-Mitgliedschaft erlischt automatisch mit der Gewerbeabmeldung. Informieren Sie die SVS trotzdem proaktiv: Es können noch Beitragsrückstände bestehen oder eine Nachtragsveranlagung anstehen.
BVAEB – Öffentlich Bedienstete
War der Verstorbene Beamter, Eisenbahner oder im Bergbau tätig, ist die BVAEB (Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) zuständig. Melden Sie den Todesfall schriftlich bei der BVAEB und beantragen Sie dort die Hinterbliebenenpension, falls ein Anspruch besteht. Die BVAEB hat eigene Leistungssätze, die von der PVA abweichen können.
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