Ratgeber

Sterbevierteljahr – was es ist, wer es bekommt und wie Sie es beantragen

Hinterbliebene Ehepartner haben Anspruch auf drei Monate lang die volle Rente des Verstorbenen – zusätzlich zur eigenen. Die meisten wissen das nicht. Und die Frist ist knapp: 30 Tage.

Lesezeit: ca. 5 Minuten · Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 · Gilt für Deutschland

Das Sterbevierteljahr ist eine der am wenigsten bekannten Leistungen der Deutschen Rentenversicherung. Dabei ist der Gedanke dahinter einfach: Stirbt der Ehepartner, entsteht sofort eine finanzielle Lücke – Daueraufträge laufen weiter, Kosten für Bestattung und Bürokratie fallen an, und die eigene Rente oder das Gehalt war vielleicht nicht auf ein Leben alleine ausgelegt. Das Sterbevierteljahr überbrückt diese ersten drei Monate.

Das Problem: Es wird nicht automatisch ausgezahlt. Wer nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod einen Antrag stellt, geht leer aus. Dieser Ratgeber erklärt, was das Sterbevierteljahr genau ist, wer es bekommt und wie der Antrag funktioniert.

Was ist das Sterbevierteljahr?

Das Sterbevierteljahr ist eine Überbrückungsleistung der Deutschen Rentenversicherung. Es sichert hinterbliebenen Ehepartnern für die ersten drei Monate nach dem Tod finanzielle Stabilität.

Dauer
3
Monate lang die volle Rente des Verstorbenen
Antragsfrist
30
Tage nach dem Tod – danach verfällt der Anspruch
Auszahlung
die letzte Monatsrente des Verstorbenen als Vorschuss
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Wie funktioniert das konkret?

Stirbt ein Rentner, läuft die Rente für den Sterbemonat noch voll aus. Für die drei folgenden Monate erhalten hinterbliebene Ehepartner einen Vorschuss in Höhe des Dreifachen der letzten Monatsrente. Dieser Vorschuss wird später mit der Witwenrente verrechnet, die der Hinterbliebene ohnehin für diese drei Monate erhält. Wer keinen Anspruch auf Witwenrente hat, muss in der Regel nichts zurückzahlen – die Leistung gilt als eigenständige Überbrückung.

Beispiel: Die Rente Ihres Mannes betrug 1.400 Euro. Er stirbt am 12. Mai. Für Mai wird die volle Rente noch ausgezahlt. Als Vorschuss für das Sterbevierteljahr (Juni, Juli, August) erhalten Sie einmalig 4.200 Euro (3 × 1.400 Euro).
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Gilt das auch wenn der Verstorbene noch erwerbstätig war?

Das Sterbevierteljahr in dieser Form gilt nur, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bereits eine gesetzliche Rente bezogen hat. War der Verstorbene noch erwerbstätig, gibt es kein Sterbevierteljahr als Vorschusszahlung beim Renten-Service – aber dennoch kann ein Antrag auf Witwen- oder Witwerrente ab dem Todesmonat gestellt werden. In diesem Fall direkt an die Deutsche Rentenversicherung wenden.

Wer hat Anspruch?

Nur für hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Das Sterbevierteljahr gilt ausschließlich für Personen, die mit dem Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten. Kinder, Geschwister oder andere Angehörige haben keinen Anspruch auf diese Leistung.
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Voraussetzungen im Überblick

Sie haben Anspruch auf das Sterbevierteljahr, wenn Sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem Verstorbenen verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebten. Die Ehe muss mindestens einen Tag bestanden haben – eine Mindestdauer gibt es für das Sterbevierteljahr selbst nicht. Der Verstorbene muss zudem Anspruch auf eine gesetzliche Rente gehabt haben (mindestens 5 Jahre Versicherungszeit in der Deutschen Rentenversicherung).

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Gilt es auch für Witwer?

Ja, ausdrücklich. Das Sterbevierteljahr gilt gleichwertig für Witwen und Witwer – also sowohl wenn die Frau als auch wenn der Mann verstorben ist. Die Regelung macht keinen Unterschied nach Geschlecht.

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Auch ohne dauerhaften Witwenrentenanspruch?

Ja. Selbst wer die Voraussetzungen für eine langfristige Witwenrente nicht erfüllt – zum Beispiel weil die Ehe weniger als ein Jahr bestand oder bestimmte Altersgrenzen nicht erreicht wurden – kann für das Sterbevierteljahr berechtigt sein. Es lohnt sich in jedem Fall, den Antrag zu stellen.

So beantragen Sie das Sterbevierteljahr

Frist: 30 Tage nach dem Tod. Der Antrag beim Renten-Service der Deutschen Post muss innerhalb von 30 Tagen nach dem Todestag eingehen. Danach ist die Möglichkeit, den Vorschuss zu erhalten, unwiderruflich verfallen. Handeln Sie daher bereits in der ersten Woche nach dem Tod.
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Antrag beim Renten-Service der Deutschen Post

Der erste Antrag läuft nicht über die Deutsche Rentenversicherung, sondern über den Renten-Service der Deutschen Post. Dieser ist für die laufende Rentenauszahlung zuständig und kann den Vorschuss direkt auszahlen. Den Antrag erhalten Sie bei jeder Poststelle oder können ihn telefonisch unter 0228 22 02 00 anfordern. Er kann auch schriftlich oder persönlich gestellt werden.

Dieser Antrag gilt gleichzeitig als Antrag auf Witwenrente: Ein beim Renten-Service gestellter Antrag auf das Sterbevierteljahr gilt automatisch als Antrag auf Witwen- oder Witwerrente. Zusätzlich müssen Sie aber noch das Formular der Deutschen Rentenversicherung einreichen, damit diese die Rente vollständig berechnen kann.
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Anschließend: Antrag auf Witwenrente bei der DRV

Parallel oder unmittelbar nach dem Antrag beim Renten-Service sollten Sie den formellen Antrag auf Witwen- oder Witwerrente bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Das geht persönlich in einem Beratungszentrum, per Post oder telefonisch (0800 1000 4800, kostenlos). Der Antrag auf Witwenrente hat eine separate Frist: Wird er innerhalb von 12 Monaten gestellt, wird die Rente rückwirkend ab dem Sterbemonat gezahlt.

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Diese Unterlagen brauchen Sie

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen (beglaubigte Ausfertigung)
  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen (auf dem Rentenbescheid)
  • Eigene IBAN für die Auszahlung des Vorschusses
  • Eigener Personalausweis

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