Ratgeber

Witwenrente und Witwerrente 2026 – Anspruch, Höhe und Antrag

Hinterbliebene Ehepartner haben in Deutschland Anspruch auf eine eigene Rente – unabhängig davon, ob die verstorbene Person eine Frau oder ein Mann war. Wir erklären, wer sie bekommt, wie hoch sie ist und was bei eigenem Einkommen zu beachten ist.

Lesezeit: ca. 7 Minuten · Zuletzt aktualisiert: Juni 2026 · Schwerpunkt Deutschland, mit Hinweisen für AT und CH

Die Witwenrente – oder Witwerrente, wenn der Mann zurückbleibt – ist eine gesetzliche Leistung der Deutschen Rentenversicherung für hinterbliebene Ehepartner. Sie wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss beantragt werden. Wer zu lange wartet, verliert Ansprüche: Wird der Antrag mehr als 12 Monate nach dem Tod gestellt, gibt es keine rückwirkende Zahlung mehr.

Die Höhe hängt davon ab, ob die kleine oder die große Witwenrente gilt – und ob eigenes Einkommen vorhanden ist, das angerechnet wird. Dieser Ratgeber erklärt alle relevanten Punkte, damit Sie keine Leistung übersehen.

Voraussetzungen – wer hat Anspruch?

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Grundvoraussetzungen

Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss mindestens ein Jahr bestanden haben. Der Verstorbene muss mindestens fünf Jahre Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen – das entspricht fünf Versicherungsjahren, nicht notwendigerweise lückenlos. Personen, die kurz vor dem Tod geheiratet haben, können den Anspruch unter bestimmten Umständen dennoch erhalten, wenn die Ehe nachweislich nicht zum Zweck des Rentenerwerbs geschlossen wurde.

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Gilt das auch für Witwer?

Ja, vollständig. Witwen- und Witwerrente gelten für alle hinterbliebenen Ehepartner gleichwertig – unabhängig vom Geschlecht. Die Voraussetzungen, die Höhe und die Fristen sind identisch. Der Begriff „Witwenrente" ist in der öffentlichen Wahrnehmung stärker verankert, aber die Leistung gilt ausdrücklich auch für Männer, die ihre Ehefrau verloren haben.

Kleine und große Witwenrente – der Unterschied

Es gibt zwei Stufen: Die kleine Witwenrente als zeitlich begrenzte Übergangsleistung und die große Witwenrente als dauerhafte Absicherung.

Kleine Witwenrente
25 %
der Rente des Verstorbenen · maximal 24 Monate · keine weiteren Voraussetzungen nötig
Große Witwenrente
55 %
der Rente des Verstorbenen · dauerhaft · bei Alter ≥ 46,5 Jahre, Kind im Haushalt oder Erwerbsminderung
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Kleine Witwenrente

Wer die Grundvoraussetzungen erfüllt, bekommt in jedem Fall zunächst die kleine Witwenrente – 25 % der Rente, die der Verstorbene zuletzt bezogen hat oder bezogen hätte. Sie wird für maximal 24 Monate gezahlt. Danach endet sie automatisch, sofern kein Anspruch auf die große Witwenrente entsteht. Die kleine Witwenrente ist vor allem für jüngere Hinterbliebene ohne Kinder gedacht, die mittelfristig durch eigenes Einkommen wieder abgesichert sein werden.

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Große Witwenrente

Die große Witwenrente beträgt 55 % der Rente des Verstorbenen und wird dauerhaft gezahlt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Der hinterbliebene Ehepartner ist mindestens 46 Jahre und 6 Monate alt (Stand 2026 – dieser Wert steigt jährlich an), erzieht ein waisenrentenberechtigtes Kind oder ist selbst erwerbsgemindert. Die Altersgrenze wurde schrittweise angehoben und liegt 2026 bei 46 Jahren und 6 Monaten – wer jünger ist und keine der anderen Voraussetzungen erfüllt, erhält zunächst nur die kleine Witwenrente.

Altersgrenze steigt jedes Jahr: Die Altersgrenze für die große Witwenrente erhöht sich schrittweise bis auf 47 Jahre. Für Ehen, die vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurden, gilt eine abweichende Regelung – dort kann die große Witwenrente bereits ab 45 Jahren beansprucht werden.

Eigenes Einkommen – was wird angerechnet?

Eigenes Einkommen – aus Arbeit, eigener Rente oder Kapitalerträgen – kann die Witwenrente kürzen. Aber erst ab einem bestimmten Freibetrag, und selbst dann nur zu 40 %.

1.122,53 €
Monatlicher Freibetrag ab Juli 2026. Einkommen bis zu diesem Betrag wird nicht auf die Witwenrente angerechnet. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 238,11 Euro.
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Wie wird angerechnet?

Liegt das eigene monatliche Einkommen über dem Freibetrag, wird der übersteigende Betrag zu 40 % auf die Witwenrente angerechnet – also abgezogen. Nur 40 % des übersteigenden Einkommens reduzieren die Rente, nicht der volle Betrag.

Beispiel: Freibetrag 1.122,53 Euro, eigene Rente 1.600 Euro. Übersteigender Betrag: 477,47 Euro. Davon 40 %: 190,99 Euro werden von der Witwenrente abgezogen. Bei einer großen Witwenrente von 700 Euro verbleiben dann 509,01 Euro.
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Was zählt als anrechenbares Einkommen?

Als Einkommen gelten: Erwerbseinkommen (Gehalt, selbstständige Tätigkeit), eigene Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Versorgungsbezüge (z. B. Beamtenpension), Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen sowie bestimmte Kapitalerträge. Nicht angerechnet werden dagegen: Unterhaltsleistungen, Pflegegeld, Kindergeld und Sozialhilfe.

Antrag stellen – so gehen Sie vor

Frist: 12 Monate für rückwirkende Zahlung. Stellen Sie den Antrag innerhalb von 12 Monaten nach dem Tod, wird die Witwenrente rückwirkend ab dem Sterbemonat gezahlt. Bei späterer Antragstellung beginnt die Zahlung erst ab dem Antragsmonat – alle davor liegenden Monate verfallen.
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Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung

Der Antrag wird bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt – am besten persönlich in einem Beratungszentrum, wo ein Berater das Formular gemeinsam mit Ihnen ausfüllt. Alternativ per Post oder telefonisch unter 0800 1000 4800 (kostenlos, Mo–Fr 7:30–19:30 Uhr). Das Antragsformular R0100 ist das Standardformular für die Witwen- oder Witwerrente.

Beratungstermin empfehlenswert: Bei der DRV ist eine persönliche Beratung kostenlos und oft hilfreicher als das Ausfüllen per Post – vor allem wenn mehrere Versicherungszeiten, eine Betriebsrente oder Auslandszeiten vorhanden sind.
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Diese Unterlagen brauchen Sie

  • Sterbeurkunde des Verstorbenen
  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
  • Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen
  • Eigene Rentenversicherungsnummer
  • Personalausweis des Antragstellers
  • IBAN für die Auszahlung
  • Einkommensnachweise – letzter Steuerbescheid oder aktuelle Gehaltsabrechnungen
  • Geburtsurkunden der Kinder bei Anspruch auf erhöhten Freibetrag

Österreich und Schweiz

🇩🇪
Deutschland Kleine (25 %) oder große (55 %) Witwenrente bei der DRV. Frist: 12 Monate für rückwirkende Zahlung. Freibetrag ab Juli 2026: 1.122,53 Euro/Monat.
🇦🇹
Österreich Witwen-/Witwerpension bei der PVA oder SVS (Selbstständige). Antrag innerhalb von 6 Monaten für rückwirkende Zahlung ab dem Tag nach dem Tod. Auch Krankenversicherungsschutz über die Witwenpension.
🇨🇭
Schweiz AHV-Hinterlassenenrente bei der Ausgleichskasse. Witwenrente: 80 % der AHV-Rente des Verstorbenen. Witwerrente nur bei minderjährigen Kindern. Zusätzlich: Pensionskasse (BVZ) des Verstorbenen prüfen.

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