Ein Auto gehört zum Nachlass wie jedes andere Vermögensgut. Erben übernehmen damit automatisch auch die laufenden Verpflichtungen: Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer und die Zulassung auf den Namen des Verstorbenen. Nur: Was davon endet automatisch, und was müssen Erben aktiv regeln?
Die gute Nachricht: Beim Kfz gibt es im Todesfall mehr gesetzliche Regelungen als bei anderen Verträgen. Kfz-Steuer endet automatisch. Die Kfz-Versicherung hat ein echtes Sonderkündigungsrecht. Und die Ummeldung beim Straßenverkehrsamt ist ein standardisierter Prozess.
Was endet automatisch, was nicht?
Kfz-Steuer – endet automatisch
Automatische Abmeldung durch das Finanzamt
Die Kfz-Steuer ist an die Person des Halters gebunden. Mit dem Tod erlischt die Steuerpflicht automatisch – das Hauptzollamt (das für die Kfz-Steuer zuständig ist) wird über den Tod informiert, sobald das Fahrzeug beim Straßenverkehrsamt umgemeldet oder abgemeldet wird. Eine separate Meldung beim Finanzamt ist für die Kfz-Steuer nicht erforderlich.
Anteilige Rückerstattung
Für den Zeitraum nach dem Todestag bis zum Ende der bereits bezahlten Steuerperiode erhalten die Erben eine anteilige Rückerstattung. Diese wird automatisch berechnet und auf das zuletzt hinterlegte Konto des Verstorbenen oder nach Mitteilung auf das Konto der Erben überwiesen. Keine aktive Beantragung notwendig.
Kfz-Versicherung – Sonderkündigung oder Übernahme
Das gesetzliche Sonderkündigungsrecht
Nach § 115 VVG haben Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht bei der Kfz-Versicherung im Todesfall. Die Kündigung muss innerhalb von 1 Monat ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem der Erbe von dem Versicherungsvertrag Kenntnis erlangt hat. Die Kündigung wirkt zum Ende des laufenden Versicherungsmonats. Bereits bezahlte Prämien werden anteilig erstattet.
Versicherung übernehmen statt kündigen
Wollen Sie das Fahrzeug behalten, können Sie die bestehende Kfz-Versicherung übernehmen, anstatt zu kündigen. Informieren Sie den Versicherer über den Todesfall und teilen Sie mit, dass Sie als Erbe den Vertrag fortführen möchten. Der Vertrag wird auf Ihren Namen umgeschrieben. Wichtig: Prüfen Sie dabei die Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) – sie ist an den Versicherungsnehmer gebunden und kann durch Übertragung auf Verwandte erhalten bleiben.
Fahrzeug ohne Änderung der Versicherung nutzen
Bis die Versicherung umgeschrieben oder das Fahrzeug abgemeldet ist, bleibt der Haftpflichtschutz bestehen – das Fahrzeug ist weiter zugelassen und versichert. Als Erbe sind Sie jedoch verpflichtet, die Versicherung über den Todesfall zu informieren. Fahren Sie das Fahrzeug ohne Information des Versicherers, riskieren Sie im Schadensfall Probleme mit der Regulierung.
Ummeldung und Abmeldung beim Straßenverkehrsamt
Fahrzeug auf Erben ummelden
Wollen Sie das Fahrzeug behalten, muss es auf Ihren Namen umgemeldet werden. Sie benötigen beim Straßenverkehrsamt (Kfz-Zulassungsstelle): Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I), Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II), Sterbeurkunde, Erbnachweis (Erbschein oder notariell beglaubigtes Testament), Ihren Personalausweis, eVB-Nummer Ihrer neuen Kfz-Versicherung oder Nachweis der Vertragsübernahme. Die Ummeldung kostet je nach Gemeinde 25–50 €.
Fahrzeug abmelden oder verkaufen
Soll das Fahrzeug nicht behalten werden, können Sie es abmelden (Stilllegung) oder verkaufen. Für die Abmeldung beim Straßenverkehrsamt benötigen Sie: Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief, Kennzeichen (beide Schilder), Sterbeurkunde und Ihren Ausweis. Nach der Abmeldung erhalten Sie eine Abmeldebestätigung – diese ist für die Rückerstattung der Kfz-Steuer und Versicherungsprämie wichtig.
Schadensfreiheitsrabatt sichern
Die Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) des Verstorbenen kann auf bestimmte Personen übertragen werden – in der Regel auf Ehepartner oder Kinder, wenn diese den gleichen Versicherer nutzen oder zu ihm wechseln. Fragen Sie bei der Versicherung nach einer „Übernahme der Schadenfreiheitsklasse". Für langjährige unfallfreie Fahrer kann das eine erhebliche Ersparnis bedeuten.
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