Pflicht und Fristen
Die erste Frage, die sich die meisten Erben stellen: Muss ich mich darum überhaupt kümmern? In vielen Fällen ja – und die Antwort hängt stark von der wirtschaftlichen Situation des Verstorbenen ab. Anders als bei Behördenfristen im engeren Sinne drängt hier selten die Zeit, trotzdem sollten Sie das Thema nicht auf die lange Bank schieben.
Muss ich für den Verstorbenen noch eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wenn der Verstorbene zur Abgabe verpflichtet gewesen wäre – etwa bei selbstständiger Tätigkeit, mehreren Einkunftsarten, der Steuerklassenkombination III/V bei Ehepaaren oder wenn das Finanzamt ausdrücklich dazu auffordert. Als Erben treten Sie kraft Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) in diese steuerliche Pflicht ein – sie erlischt nicht mit dem Tod, sondern geht vollständig auf Sie über, einschließlich möglicher Nachzahlungen oder Erstattungsansprüche. War der Verstorbene reiner Rentner ohne weitere Einkünfte und ohnehin nicht zur Abgabe verpflichtet, entfällt die Pflicht in der Regel – eine freiwillige Abgabe kann sich dennoch lohnen, etwa um zu viel gezahlte Lohnsteuer oder Vorsorgeaufwendungen erstattet zu bekommen.
Bis wann muss die letzte Steuererklärung eingereicht werden?
Es gilt grundsätzlich dieselbe Frist wie für jede reguläre Steuererklärung – der 31. Juli des Folgejahres, mit Steuerberater entsprechend später. Da Erben durch die Nachlassregelung oft erst spät von allen relevanten Details Kenntnis erhalten, lässt sich beim zuständigen Finanzamt formlos eine Fristverlängerung beantragen. Das wird in der Praxis meist unkompliziert gewährt, wenn Sie kurz auf die besondere Situation als Erbe hinweisen.
Für welchen Zeitraum muss erklärt werden?
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todestag des jeweiligen Jahres – die Steuerpflicht des Verstorbenen endet mit dem Tod, nicht mit dem Ende des Kalenderjahres. Es handelt sich also meist um ein "Rumpfjahr" mit anteiligen Einkünften, nicht um eine volle Jahreserklärung. Bei Rentnern, die das ganze Jahr über nur Rente bezogen haben, ist das in der Regel unkompliziert; bei gemischten Einkünften – etwa Gehalt bis zum Todestag plus Kapitalerträge – lohnt sich ein genauer Blick auf die Kontoauszüge des Todesjahres. Starb der Verstorbene sehr früh im Jahr, kann diese Erklärung überraschend klein ausfallen, was den Aufwand insgesamt reduziert.
Zusammenveranlagung und wer unterschreibt
Gerade für verwitwete Ehepartner steckt hier ein steuerlicher Vorteil, der häufig ungenutzt bleibt, weil er kaum bekannt ist.
Kann der überlebende Ehepartner noch von der Zusammenveranlagung profitieren?
Ja, und das ist der wichtigste Steuervorteil, den viele übersehen: Für das Todesjahr kann der überlebende Ehepartner noch einmal die Zusammenveranlagung mit dem Splittingtarif wählen, obwohl die Ehe durch den Tod beendet wurde. Das senkt die Steuerlast oft spürbar gegenüber einer Einzelveranlagung, besonders wenn die Einkommen der Partner unterschiedlich hoch waren – typischerweise, wenn ein Partner deutlich mehr verdient hat als der andere. Zusätzlich gilt für das Folgejahr nach dem Tod unter bestimmten Voraussetzungen noch das sogenannte Gnadensplitting, bei dem der überlebende Partner einmalig noch nach dem günstigeren Splittingtarif statt dem ungünstigeren Grundtarif besteuert wird, bevor ab dem übernächsten Jahr die reguläre Einzelveranlagung greift. Gerade in der ohnehin belastenden Zeit nach einem Verlust lohnt es sich, diesen Punkt nicht einfach zu übersehen, weil er sich über zwei Steuerjahre spürbar auf das verfügbare Einkommen auswirken kann.
Wer unterschreibt die Steuererklärung für den Verstorbenen?
Die Erben gemeinsam, als Rechtsnachfolger. Bei mehreren Erben – also einer Erbengemeinschaft – reicht in der Praxis meist die Unterschrift eines Erben mit einer entsprechenden Vollmacht der übrigen, oder alle unterschreiben gemeinsam. Ein beauftragter Steuerberater kann die Erklärung ebenfalls im Namen der Erbengemeinschaft einreichen, was gerade bei mehreren Erben mit unterschiedlichen Wohnorten die Abstimmung erheblich vereinfacht. Ist noch kein Erbschein vorhanden und die Erbfolge nicht eindeutig geklärt, akzeptiert das Finanzamt für die laufende Bearbeitung in der Regel auch eine formlose Erklärung, wer die Erbschaft antritt – ein vollständiger Nachweis der Erbenstellung wird meist erst bei größeren Nachzahlungen oder Erstattungen verlangt. Mehr zum Thema Erbschein und wann er wirklich nötig ist, lesen Sie in unserem Ratgeber Erbschein beantragen.
Was, wenn noch Steuererstattungen oder Steuerschulden aus Vorjahren offen sind?
Beides geht auf die Erben über: Erstattungen fließen in den Nachlass, offene Steuerschulden werden zu Nachlassverbindlichkeiten und aus dem Nachlassvermögen beglichen, bevor der Rest unter den Erben aufgeteilt wird. Prüfen Sie deshalb frühzeitig, ob noch unbearbeitete Steuerbescheide oder Mahnungen des Finanzamts in den Unterlagen des Verstorbenen liegen – das gibt einen ersten Hinweis auf offene Posten. Bei einer Erbengemeinschaft haften alle Erben grundsätzlich gesamtschuldnerisch für diese Steuerschulden, das heißt, das Finanzamt kann sich im Zweifel an jeden einzelnen Erben wenden. Klären Sie deshalb intern, wer die Zahlung übernimmt, und behalten Sie im Blick, dass sich Nachzahlungen auch nach der eigentlichen Erklärung noch ergeben können, etwa wenn das Finanzamt Belege nachfordert oder Angaben korrigiert.
Verwechslungsgefahr und Praxis-Tipps
Zwei Begriffe werden hier besonders häufig durcheinandergebracht – zu Recht, denn beide haben mit Steuern und dem Nachlass zu tun, meinen aber etwas völlig anderes.
Ist das dasselbe wie die Erbschaftssteuererklärung?
Nein, das wird häufig verwechselt: Die letzte Einkommensteuererklärung betrifft die laufenden Einkünfte des Verstorbenen bis zum Todestag – also Gehalt, Rente, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge. Die Erbschaftssteuererklärung dagegen betrifft die Besteuerung des geerbten Vermögens selbst, also das, was bei Ihnen als Erbe ankommt, unabhängig davon, ob der Verstorbene zuvor überhaupt einkommensteuerpflichtig war. Beide Erklärungen laufen getrennt voneinander, haben unterschiedliche Fristen und werden teils sogar von unterschiedlichen Sachbearbeitern im selben Finanzamt bearbeitet. Wer beides vermischt, verliert schnell den Überblick, welche Unterlagen wofür gebraucht werden – mehr zu Freibeträgen und wann die Erbschaftssteuer überhaupt greift, lesen Sie in unserem Ratgeber Erbschaftssteuer-Freibeträge.
Was tue ich, wenn Unterlagen des Verstorbenen fehlen?
Kontoauszüge, Lohn- oder Rentenbescheinigungen und Belege für Sonderausgaben lassen sich oft nachträglich bei Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Bank anfordern – als Erbe haben Sie dafür grundsätzlich ein Auskunftsrecht. Auch das Finanzamt selbst verfügt meist über die beim Verstorbenen elektronisch gespeicherten Lohnsteuerdaten (eLStAM) und kann bei der Rekonstruktion der Einkünfte helfen, wenn Sie dort konkret nachfragen. Ein formloses Schreiben mit Hinweis auf den Todesfall und Ihre Erbenstellung genügt in der Regel, um Duplikate von Bescheinigungen anzufordern – eine Kopie der Sterbeurkunde sollten Sie dabei beilegen.
Sollte ich einen Steuerberater einschalten?
Bei überschaubaren Einkünften – etwa nur Rente, ohne Selbstständigkeit oder Vermietung – ist die Erklärung meist auch in Eigenregie machbar, zum Beispiel mit gängiger Steuersoftware. Bei komplexeren Nachlässen, Erbengemeinschaften mit unterschiedlichen Interessen oder Unklarheiten rund um die Zusammenveranlagung lohnt sich dagegen ein Steuerberater. Die Kosten dafür zählen ebenfalls zu den absetzbaren Nachlassverbindlichkeiten und mindern damit indirekt auch die Erbschaftssteuer. Ein weiterer Vorteil eines Steuerberaters: Er behält auch die Fristen im Blick, falls sich die Nachlassregelung insgesamt länger hinzieht als geplant, und kommuniziert bei Rückfragen direkt mit dem Finanzamt – das nimmt den Erben in einer ohnehin belastenden Zeit einiges an Verwaltungsaufwand ab.
Checkliste: Unterlagen für die letzte Steuererklärung
Diese Unterlagen sollten Sie zusammensuchen, bevor Sie mit der Erklärung beginnen – vollständig griffbereit spart das später viel Nacharbeit.
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Lohnsteuerbescheinigung oder Rentenbezugsmitteilung
Für den Zeitraum bis zum Todestag, meist über Arbeitgeber, Rentenversicherung oder Versorgungswerk erhältlich. -
Kontoauszüge des Todesjahres
Geben Hinweise auf Kapitalerträge, Mieteinnahmen oder sonstige Einkünfte, die in der Erklärung anzugeben sind. -
Belege für Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen
Krankenversicherungsbeiträge, Spenden, Handwerkerrechnungen oder Pflegekosten aus dem laufenden Jahr. -
Steuerbescheide der Vorjahre
Helfen, offene Erstattungen oder Nachzahlungen zu erkennen und geben Aufschluss über die bisherige Veranlagungsart. -
Sterbeurkunde
Als Nachweis für das Finanzamt, dass Sie als Erbe für den Verstorbenen handeln.
Fehlt eine Unterlage, ist das kein Grund zur Sorge: Wie bei Schritt 8 beschrieben, lassen sich die meisten Dokumente nachträglich bei Arbeitgeber, Rentenversicherung oder direkt beim Finanzamt anfordern. Nehmen Sie sich für die Steuererklärung ruhig Zeit – anders als bei der Mietkündigung oder der Sterbeurkunde gibt es hier keine Frist, die in den ersten Wochen nach dem Todesfall drängt. Wichtiger ist, dass Sie die Unterlagen vollständig zusammentragen, bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen, damit Sie nicht mehrfach nacharbeiten müssen.
Was Sie sonst noch regeln müssen
Die Steuererklärung ist selten der erste Schritt – meist stehen vorher andere Behördengänge und Fristen an, und danach folgt oft noch die separate Frage der Erbschaftssteuer. Diese Ratgeber helfen bei den übrigen Themen rund um Nachlass, Bank und Ämter.
Erbschaftssteuer-Freibeträge
Wie viel bleibt für Ehepartner, Kinder und andere Erben steuerfrei – und wann wird es teuer.
Erste Schritte nach einem Todesfall
Der vollständige Leitfaden: von der Sterbeurkunde bis zu Behördengängen.
Behörden nach Todesfall informieren
Rentenversicherung, Krankenkasse, Finanzamt: wer muss wann informiert werden.
Bankenvollmacht nach Todesfall
Kontozugang sichern, Daueraufträge stoppen, Nachlasskonto verstehen.