Die ersten Tage
Todesfall beim Standesamt anmelden – 3 Werktage
Der Todesfall muss spätestens am dritten auf den Sterbetag folgenden Werktag beim Standesamt des Sterbeorts angemeldet werden. In der Praxis übernimmt das häufig das Bestattungsinstitut. Bei der Anmeldung wird die Sterbeurkunde ausgestellt – das Dokument, das Sie für praktisch jeden weiteren Schritt benötigen.
Testament abliefern – unverzüglich
Wer ein Testament besitzt oder findet, muss es ohne schuldhaftes Zögern beim zuständigen Nachlassgericht abliefern (§ 2259 BGB). Eine feste Tagesfrist gibt es dafür nicht – "unverzüglich" bedeutet aber ohne vermeidbare Verzögerung, sobald Sie vom Erbfall erfahren.
Die ersten Wochen
Erbe ausschlagen – 6 Wochen
Wollen Sie ein überschuldetes Erbe nicht annehmen, muss die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung beim Nachlassgericht erklärt werden (§ 1944 BGB). Bei Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Mietvertrag kündigen – 1 Monat (Sonderkündigungsrecht)
War der Verstorbene alleiniger Mieter, können Erben den Mietvertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende außerordentlich kündigen (§ 580 BGB). Diese Frist beginnt, sobald der Vermieter vom Tod erfährt.
Die ersten Monate
Erbfall beim Finanzamt anzeigen – 3 Monate
Erben müssen den Erbfall innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis beim zuständigen Finanzamt anzeigen (§ 30 ErbStG) – unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Erbschaftssteuer anfällt. Wurde der Erbfall bereits durch ein Testament dem Finanzamt bekannt, entfällt diese Pflicht meist automatisch.
Letzte Steuererklärung – bis 31. Juli des Folgejahres
Als Erbe treten Sie in die steuerlichen Pflichten des Verstorbenen ein. Die letzte Einkommensteuererklärung ist grundsätzlich bis zum 31. Juli des Folgejahres fällig, bei Steuerberatung entsprechend später. Details im Ratgeber Letzte Steuererklärung nach Todesfall.
Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?
Die Fristen auf dieser Seite beziehen sich auf deutsches Recht (BGB, ErbStG). In Österreich läuft die Nachlassabwicklung über das gerichtliche Verlassenschaftsverfahren, in der Schweiz gelten kantonal unterschiedliche Regelungen zur Ausschlagung. Länderspezifische Details finden Sie in den einzelnen Ratgeber-Themen, etwa bei der Sterbeurkunde.
- Deutschland
Standesamt, Nachlassgericht, Finanzamt – Fristen wie oben beschrieben. - Österreich
Der Gerichtskommissär (Notar) leitet das Verlassenschaftsverfahren, viele Schritte laufen automatisch über das Bezirksgericht. - Schweiz
Ausschlagung ("Ausschlagung der Erbschaft") und Fristen sind kantonal geregelt und weichen von den deutschen Fristen ab.
Häufige Fragen zu Fristen nach einem Todesfall
Was passiert, wenn ich die Sechs-Wochen-Frist zur Erbausschlagung verpasse?
Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe automatisch als angenommen – inklusive möglicher Schulden. Eine Ausschlagung ist danach nur noch in Ausnahmefällen (etwa bei Anfechtung wegen Irrtums) möglich.
Ab wann läuft die Sechs-Wochen-Frist für die Erbausschlagung?
Ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall und Ihrer Erbenstellung Kenntnis erlangen – nicht zwingend ab dem Todestag. Bei Auslandsbezug oder unbekanntem Aufenthaltsort des Erblassers verlängert sich die Frist auf sechs Monate.
Muss ich den Erbfall wirklich selbst beim Finanzamt melden?
Ja, sofern das Finanzamt nicht ohnehin automatisch informiert wird (z. B. durch das Nachlassgericht bei einem Testament). Die Anzeigepflicht innerhalb von drei Monaten gilt unabhängig davon, ob am Ende tatsächlich Erbschaftssteuer anfällt.
Gelten diese Fristen auch in Österreich und der Schweiz?
Nein, nur teilweise. Die genannten Fristen beziehen sich auf deutsches Recht (BGB, ErbStG). In Österreich und der Schweiz gelten eigene Verfahren und Fristen – etwa das Verlassenschaftsverfahren in Österreich.
Einzelne Themen als Ratgeber
Erste Schritte nach einem Todesfall
Der vollständige Leitfaden für die ersten Stunden und Tage.
Erbe ausschlagen
Sechs-Wochen-Frist, korrekte Form beim Nachlassgericht, Kosten und wer als nächstes erbt.
Mietvertrag kündigen nach Todesfall
Fristen, Sonderkündigungsrecht nach § 580 BGB, Muster-Kündigungsschreiben.
Erbschaftssteuer Freibeträge
Wer wie viel steuerfrei erbt – Ehepartner, Kinder und weitere Angehörige.